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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 42 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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§ 42 Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbringen
- 1.
- die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,
- 2.
- die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- 3.
- die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches,
- 4.
- die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen
- 1.
- die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- 2.
- die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,
- 3.
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches,
- 4.
- im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5856/a80862.htm