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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 48 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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§ 48 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
§ 48 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt, wenn
- 1.
- die Berechnung nach den §§ 46 und 47 zu einem geringeren Betrag führt,
- 2.
- Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
- 3.
- der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
Zitierungen von § 48 SGB IX
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IX selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 SGB IX Höhe und Berechnung des Übergangsgelds (vom 11.08.2010)
... für die übrigen Leistungsempfänger 68 vom Hundert des nach Satz 1 oder § 48 maßgebenden Betrages. Bei Übergangsgeld der Träger der ...
§ 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen (vom 01.04.2012)
... 60 vom Hundert des sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 48 ergebenden Betrages. (5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen ...
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