(1) 1Haushaltshilfe wird geleistet, wenn
- 1.
- den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
- 2.
- eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und
- 3.
- im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
2§
38 Abs. 4 des
Fünften Buches ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.
(3)
1Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängers können bis zu einem Betrag von 130 Euro je Kind und Monat übernommen werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar entstehen.
2Leistungen zur Kinderbetreuung werden nicht neben Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erbracht.
3Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach §
18 Abs. 1 des
Vierten Buches; §
77 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 14.12.2015 BAnz AT 24.12.2015 B2
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 8 LSVMG Folgeänderungen weiterer Gesetze ... Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt. (2) In § 54 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ... 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird die Angabe „nach § 54 " durch die Angabe „nach den §§ 54 und 55" ersetzt. (3) In ... ist, wird die Angabe „nach § 54" durch die Angabe „nach den §§ 54 und 55" ersetzt. (3) In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Elften Buches ...
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854