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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 56 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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§ 56 Heilpädagogische Leistungen
§ 56 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch
- 1.
- eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder
- 2.
- die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert
(2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht.
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Zitierungen von § 56 SGB IX
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IX selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 SGB IX Früherkennung und Frühförderung
... nach Satz 1 werden als Komplexleistung in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen ( § 56 ) erbracht. (2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung ...
§ 159 SGB IX Übergangsregelung (vom 30.12.2016)
... Merkmale gelten als Feststellungen nach diesem Buch. (4) Die nach § 56 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von ...
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