Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 71 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
| |
§ 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
§ 71 wird in 21 Vorschriften zitiert
(1) 1Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. 2Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. 3Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
(2) (weggefallen)
(3) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 gelten
- 1.
- jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,
- 2.
- jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,
- 3.
- jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,
- 4.
- jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
Zitierungen von § 71 SGB IX
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IX selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 74 SGB IX Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl
... der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind ( § 71 ), zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit. Das ...
§ 77 SGB IX Ausgleichsabgabe (vom 08.11.2006)
... die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe (Absatz 1) gelten hinsichtlich der in § 71 Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen der Bund und hinsichtlich der in § 71 Abs. 3 Nr. 2 genannten Stellen das ... hinsichtlich der in § 71 Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen der Bund und hinsichtlich der in § 71 Abs. 3 Nr. 2 genannten Stellen das Land als ein ...
§ 79 SGB IX Verordnungsermächtigungen
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Pflichtquote nach § 71 Abs. 1 nach dem jeweiligen Bedarf an Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen zu ...
§ 89 SGB IX Einschränkungen der Ermessensentscheidung
... schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71 ausreicht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf ... bei dem Arbeitgeber verbleiben sollen, zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71 ...
§ 93 SGB IX Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
... Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71 , 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der ...
§ 95 SGB IX Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (vom 30.12.2016)
... durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71 , 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden, 2. Maßnahmen, ...
§ 132 SGB IX Begriff und Personenkreis (vom 01.08.2016)
... oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3 geführte Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) ...
§ 156 SGB IX Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr. 1, oder § 71 Abs. 1 Satz 3 ... § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr. 1, oder § 71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehinderte Menschen nicht beschäftigt, 2. entgegen § 80 Abs. 1 ein ...
§ 159 SGB IX Übergangsregelung (vom 30.12.2016)
... Abweichend von § 71 Abs. 1 beträgt die Pflichtquote für die in § 71 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten ... Abweichend von § 71 Abs. 1 beträgt die Pflichtquote für die in § 71 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn ...
Zitat in folgenden Normen
Haushaltsgesetz 2006
G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634
§ 18 HG 2006 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...
Haushaltsgesetz 2007
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3346; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3216
§ 18 HG 2007 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...
Haushaltsgesetz 2008
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3227
§ 18 HG 2008 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...
Haushaltsgesetz 2009
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2899; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
§ 18 HG 2009 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...
Haushaltsgesetz 2010
G. v. 06.04.2010 BGBl. I S. 346
§ 18 HG 2010 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...
Haushaltsgesetz 2011
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2228
§ 18 HG 2011 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...
Haushaltsgesetz 2012
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2938; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2580
§ 19 HG 2012 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...
Haushaltsgesetz 2013
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2757; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2404
§ 20 HG 2013 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...
Haushaltsgesetz 2014
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 914
§ 20 HG 2014 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...
Haushaltsgesetz 2015
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2442; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2056
§ 20 HG 2015 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...
Haushaltsgesetz 2016
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2378; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698
§ 20 HG 2016 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...
Haushaltsgesetz 2017
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3016
§ 20 HG 2017 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5856/a80891.htm