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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 82 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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§ 82 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
1Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). 2Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. 3Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. 4Einer Inklusionsvereinbarung nach § 83 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 83 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 30. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 82 SGB IX
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2016 | Artikel 2 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 82 SGB IX
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IX selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 93 SGB IX Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
... achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der ...
§ 95 SGB IX Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (vom 30.12.2016)
... durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden, 2. Maßnahmen, die den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 2 BTHG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Übergangsrecht zum Jahr 2017)
... die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind." 3. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
§ 4 GArchDVDV Auswahlverfahren
... Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Zusätzlich werden nach Maßgabe des § 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte und diesen gleichgestellte ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
§ 6 HArchDVDV Auswahlverfahren
... Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Zusätzlich werden nach Maßgabe des § 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte und diesen gleichgestellte ...
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