§ 86 Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
interne Verweise§ 91 SGB IX Außerordentliche Kündigung ... Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von § 86 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts ...
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