§ 152 Einnahmen aus Wertmarken
1Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten jährlichen Einnahmen erhält der Bund einen Anteil von 27 Prozent. 2Dieser ist unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Juli und unter Berücksichtigung der vom 1. Juli bis 31. Dezember eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres an den Bund abzuführen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 SGBIXuaÄndG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ... wird gestrichen. b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. 5. § 152 wird wie folgt gefasst: „§ 152 Einnahmen aus Wertmarken Von den ... 4 werden aufgehoben. 5. § 152 wird wie folgt gefasst: „§ 152 Einnahmen aus Wertmarken Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
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