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§ 153 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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§ 153 Erfassung der Ausweise



1Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Absatz 5 zuständigen Behörden erfassen

1.
die am Jahresende im Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach Art und besonderen Eintragungen,

2.
die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer und die daraus erzielten Einnahmen,

als Grundlage für die nach § 148 Absatz 4 Nummer 1 und § 149 Absatz 2 Nummer 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken. 2Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind.





 

Frühere Fassungen von § 153 SGB IX

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2480
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 261 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 153 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 153 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 SGBIXuaÄndG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... Januar des darauffolgenden Kalenderjahres an den Bund abzuführen." 6. § 153 wird wie folgt gefasst: „§ 153 Erfassung der Ausweise Die ... abzuführen." 6. § 153 wird wie folgt gefasst: „§ 153 Erfassung der Ausweise Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Absatz ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 261 9. ZustAnpV Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
... 115 Abs. 1 und 2, §§ 135 und 144 Abs. 2 Satz 1, § 150 Abs. 6 Satz 2 und § 153 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die ...