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Änderung § 154 SGB IX vom 08.11.2006
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§ 154 SGB IX a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 154 SGB IX n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 154 Verordnungsermächtigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung auf Grund des § 70 nähere Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichtigen Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zählen. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung auf Grund des § 70 Absatz 1 nähere Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichtigen Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zählen. |
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