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Änderung § 135 SGB IX vom 08.11.2006

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§ 135 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 135 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 261 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 135 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Integrationsprojekte, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Integrationsprojekte, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.