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Änderung § 70 SGB IX vom 15.01.2015
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§ 70 SGB IX a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.01.2015 geltenden Fassung | § 70 SGB IX n.F. (neue Fassung) in der am 15.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1a G. v. 07.01.2015 BGBl. 2015 II S. 15 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren zu erlassen. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren zu erlassen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. |
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