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Änderung § 149 SGB IX vom 08.09.2015
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§ 149 SGB IX a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 149 SGB IX n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 452 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 149 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr | |
(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. 2 Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen: | (Text neue Fassung) (2) 1 Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. 2 Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen: |
1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 145 Abs. 1 Satz 1, auf denen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist, abzüglich 25 Prozent, 2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl. 3 Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen: (Nach Nummer 1 errechnete Zahl / Nach Nummer 2 errechnete Zahl) * 100. 4 § 148 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend. |
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