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Änderung § 131 SGB IX vom 30.12.2016
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§ 131 SGB IX a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung | § 131 SGB IX n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 131 Statistik | |
(Text alte Fassung) (1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst folgende Tatbestände: | (Text neue Fassung) (1) 1 Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. 2 Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale: |
1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis, | |
2. persönliche Merkmale schwerbehinderter Menschen wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort, | 2. die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort, |
3. Art, Ursache und Grad der Behinderung. | |
(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Abs. 1 und 5 zuständigen Behörden. | (2) Hilfsmerkmale sind: 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden, 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, 3. die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland. (3) 1 Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. 3 Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig. |
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