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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.10.2015 aufgehoben
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§ 4 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV)
V. v. 06.07.2005 BGBl. I S. 2020; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 2129-43-1 Umweltschutz
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 2129-43-1 Umweltschutz
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§ 4 Widerspruchsgebühr
(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr oder Auslage wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der streitigen Festsetzung erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro, wenn nicht die festgesetzte Gebühr oder Auslage geringer ist.
(2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt die Gebühr für die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs bis zu 200 Euro.
(3) Wird ein Widerspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der vorgesehenen Widerspruchsgebühr.
(4) Widerspruchsgebühren werden nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung V. v. 12. März 2010 BGBl. I S. 270 m.W.v. 18. März 2010
Frühere Fassungen von § 4 ElektroGKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.03.2010 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 12.03.2010 BGBl. I S. 270 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 05.12.2007 BGBl. I S. 2825 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 ElektroGKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ElektroGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroGKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 12.03.2010 BGBl. I S. 270
Artikel 1 3. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... die für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
Artikel 1 1. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten." 3. In § 4 wird das Wort „Anhang" durch „Anhang 1" ersetzt. 4. Das ...
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