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Änderung § 4 ElektroGKostV vom 18.03.2010
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§ 4 ElektroGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2010 geltenden Fassung | § 4 ElektroGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.03.2010 BGBl. I S. 270 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Widerspruchsgebühr | |
(Text alte Fassung) (1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr oder Auslage wird eine Gebühr bis zur Höhe von 20 Prozent der streitigen Festsetzung erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 15 Euro, wenn nicht die festgesetzte Gebühr oder Auslage geringer ist. (2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt die Gebühr für die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs bis zu 160 Euro. | (Text neue Fassung) (1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr oder Auslage wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der streitigen Festsetzung erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro, wenn nicht die festgesetzte Gebühr oder Auslage geringer ist. (2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt die Gebühr für die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs bis zu 200 Euro. |
(3) Wird ein Widerspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der vorgesehenen Widerspruchsgebühr. (4) Widerspruchsgebühren werden nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. |
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