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§ 1a - Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung (MilchFettAusfV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 07.07.1988 BGBl. I S. 1023; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
Geltung ab 14.07.1981; FNA: 7847-11-6-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1a Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Hersteller, wer Butterfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,

2.
Verarbeiter, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet,

3.
zugelassener Hersteller oder Verarbeiter, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,

4.
Kleinverarbeiter, wer die in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,

5.
Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener Hersteller oder Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Rahm, Butterfett, Butteroil oder Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.

 
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