(1) Butter aus öffentlicher Lagerhaltung wird von der Auslagerung, die auf dem Markt gekauften Butter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters an bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.
(2) Die Überwachung dauert bis zur Verarbeitung zu den durch die in §
1 genannten Rechtsakte bestimmten Erzeugnissen, jedoch, wenn die Verpflichtung zur Ausfuhr besteht, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt.
(3) Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in §
1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.
(4) Der Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.