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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.03.2007 aufgehoben
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§ 8 - Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung (MilchFettAusfV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 07.07.1988 BGBl. I S. 1023; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
Geltung ab 14.07.1981; FNA: 7847-11-6-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.07.1981; FNA: 7847-11-6-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Anzeigepflichten, Vorlagepflichten
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bevor die Butter, das Butterfett, das Butteroil oder die Zwischen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Hersteller oder Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbeiters, der seinen Betrieb überwachenden Zollstelle die erfolgte Verarbeitung der Butter, des Rahms, des Butterfetts oder der Zwischenerzeugnisse nach einem im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegebenen Muster in zwei Stücken anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben
- 1.
- die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts, des Butteroils oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse,
- 2.
- die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter Angabe
- a)
- der Nummern des Abholscheines und der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit er Butter aus öffentlicher Lagerhaltung verarbeitet oder gekennzeichnet hat,
- b)
- des Datums und der Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung, soweit er Butter oder Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft hat,
- 3.
- der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse in Gewichtshundertteilen.
(2) Sofern Butter, Butterfett- oder Zwischenerzeugnisse mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die überwachende Zollstelle zulassen, daß die in Absatz 1 genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem diese Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben. Sie kann dabei zulassen, daß die Anzeige für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Butter, Butterfett oder Zwischenerzeugnisse abgegeben wird.
(2a) In anderen als in Absatz 2 genannten Fällen kann die überwachende Zollstelle bei Zwischen- und Enderzeugnissen zulassen, daß abweichend von Absatz 1 eine vorläufige Anzeige abgegeben wird, wenn die hergestellten Erzeugnisse wegen ihrer kurzfristigen Haltbarkeit oder aus anderen zwingenden wirtschaftlichen Gründen sofort nach der Herstellung aus dem Betrieb verbracht werden müssen. Als vorläufige Verarbeitungsanzeige ist eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu verwenden, der als vorläufige Verarbeitungsanzeige zu kennzeichnen ist. Die Anzeige muß die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sowie den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Verladung enthalten; die überwachende Zollstelle kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 die voraussichtliche Menge des Butterfettes, des Butteroils oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse angegeben wird. Die Anzeige ist der überwachenden Zollstelle spätestens am Tag vor der Auslieferung spätestens eine halbe Stunde vor Dienstschluß vorzulegen. Die in Absatz 1 genannte Anzeige ist innerhalb einer von der zuständigen Zollstelle bezeichneten Frist nachzureichen.
(3) Der zugelassene Hersteller, der Butterfett herstellt oder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weiteren Erwerber sowie die Verpflichtungserklärung der Kleinverarbeiter der seinen Betrieb überwachenden Zollstelle vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag der Beteiligten kann die überwachende Zollstelle unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.
(4) Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise sind über die überwachende Zollstelle bei der Bundesanstalt einzureichen. Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Vorlage der in Satz 1 bezeichneten Nachweise vorgeschriebenen Fristen sind gewahrt, wenn die Nachweise innerhalb dieser Fristen bei der überwachenden Zollstelle eingegangen sind.
Zitierungen von § 8 Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MilchFettAusfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchFettAusfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 MilchFettAusfV Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten
... finden die §§ 3, 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 dieser Verordnung ...
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