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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.03.2007 aufgehoben
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§ 10 - Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung (MilchFettAusfV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 07.07.1988 BGBl. I S. 1023; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
Geltung ab 14.07.1981; FNA: 7847-11-6-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.07.1981; FNA: 7847-11-6-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Verpflichtete Personen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
Zitierungen von § 10 Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MilchFettAusfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchFettAusfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 MilchFettAusfV Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten
... zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Die Waren, auf die sich der ... finden die §§ 3, 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 dieser Verordnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5869/a81099.htm