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§ 11 - Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung (MilchFettAusfV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 07.07.1988 BGBl. I S. 1023; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
Geltung ab 14.07.1981; FNA: 7847-11-6-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 11 Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten



(1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett, Butteroil oder Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, wird auf Antrag und Vorlage des Erlaubnisscheines unter amtliche Überwachung gestellt.

(2) Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag und, soweit erforderlich, gegen Vorlage des Erlaubnisscheines unter amtliche Überwachung gestellt. Überwachende Zollstelle für die Verwendung ist

1.
im Falle der Verarbeitung zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Betrieb des Antragstellers die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Betrieb gelegen ist, und

2.
im Falle des Weiterverkaufs die Zollstelle, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptniederlassung, mangels einer solchen einen Wohnsitz hat.

(3) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Die Waren, auf die sich der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen; soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar erteilt wurde, ist dieses dem Antrag beizufügen. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegebenen Muster in drei Stücken, im Fall der Antragstellung bei einer anderen als der überwachenden Zollstelle in vier Stücken abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Der Antragsteller hat die Ware unverzüglich nach der Überlassung in einen in dem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der überwachenden Zollstelle zugelassenen Lagerraum zu verbringen und dies der überwachenden Zollstelle schriftlich anzuzeigen. Im übrigen finden die §§ 3, 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 dieser Verordnung Anwendung.