(1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung nach einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geliefert werden, um gekennzeichnet oder zu Butterfett oder zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet zu werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abholscheines und ihrer Verkaufsrechnung an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus dem die Butter ausgelagert wird. Der Abnehmer hat die Butter unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen.
(2) Sollen gekennzeichnete Butter, Butterfett oder Zwischenerzeugnisse nach einem anderen Mitgliedstaat zur Weiterverarbeitung geliefert werden, so sind sie der überwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in §
1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die für das jeweilige Erzeugnis verwendeten Mengen an Butter oder Butterfett und
- 1.
- die Nummern des Abholscheines und der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder
- 2.
- das Datum und die Nummer der Mitteilung der Zuschlagserteilung der Bundesanstalt, soweit die Butter auf dem Markt gekauft ist,
anzugeben sind.