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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin (WerkstoffAusbV k.a.Abk.)
V. v. 29.05.1996 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch § 22 V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1693
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-206 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-206 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Versuchen,
- 7.
- Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Flächen und Formen,
- 8.
- Bearbeiten von Werkstoffen,
- 9.
- Fügen,
- 10.
- Instandhalten von Arbeitsgeräten und Einrichtungen,
- 11.
- Messen physikalischer Größen und Bestimmen von Stoffkonstanten,
- 12.
- Mikrobiologie,
- 13.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen,
- 14.
- Auswerten und Dokumentieren von Arbeitsabläufen, Meßwerten und Ergebnissen,
- 15.
- Probennahme und -vorbereitung,
- 16.
- Bearbeiten von Proben,
- 17.
- Durchführen von Stoffumwandlungen,
- 18.
- Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften,
- 19.
- Einstellen und Überwachen von automatisierten Abläufen einschließlich Fehleranalyse,
- 20.
- Ändern von Werkstoffeigenschaften,
- 21.
- Untersuchen von fehlerhaften Teilen und Analysieren von Fehlerursachen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WerkstoffAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WerkstoffAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WerkstoffAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Metalltechnik, Halbleitertechnik und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5882/a81231.htm