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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin (WerkstoffAusbV k.a.Abk.)
V. v. 29.05.1996 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch § 22 V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1693
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-206 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-206 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Metalltechnik, Halbleitertechnik und Wärmebehandlungstechnik nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WerkstoffAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WerkstoffAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5882/a81232.htm