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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik (LandBauMTAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1295; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-310 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-310 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- Qualitätsmanagement,
- 7.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 8.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 9.
- Kommunikation mit internen und externen Kunden,
- 10.
- Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 11.
- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
- 12.
- Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 13.
- Messen und Prüfen,
- 14.
- Fügen, Trennen, Umformen,
- 15.
- Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
- 16.
- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen,
- 17.
- Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden,
- 18.
- Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen,
- 19.
- Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen,
- 20.
- Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung,
- 21.
- Installieren von Maschinen und Anlagen,
- 22.
- Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen,
- 23.
- Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
- 24.
- In- und Außerbetriebnehmen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen,
- 25.
- Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LandBauMTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LandBauMTAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LandBauMTAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5883/a81246.htm