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Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin (LandBauTMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 811
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-46 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 und § 6 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 sowie auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Land- und Baumaschinenmechatronikers und der Land- und Baumaschinenmechatronikerin wird

1.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Landmaschinenmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung und

2.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.




§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

7.
Messen und Prüfen an Systemen,

8.
betriebliche und technische Kommunikation,

9.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

10.
Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,

11.
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

12.
Messen und Prüfen,

13.
Fügen, Trennen, Umformen,

14.
manuelles und maschinelles Bearbeiten,

15.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen,

16.
Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden,

17.
Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen,

18.
Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen,

19.
Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung,

20.
Installieren von Maschinen und Anlagen,

21.
Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen,

22.
Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

23.
In- und Außerbetriebnehmen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen,

24.
Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden.




§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 9 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.


§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
manuelle oder maschinelle Bearbeitungstechniken sowie Umform- und Fügetechniken anwenden,

b)
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,

c)
einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Messprotokoll anfertigen, Arbeiten dokumentieren,

d)
bei der Planung und Durchführung der Herstellung, der Fehlersuche und der Wartung Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und

e)
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen

kann;

2.
für die Arbeitsaufgabe sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werkstücks,

b)
systematische Fehlersuche in einem der folgenden Systeme: Beleuchtungsanlage, Signaleinrichtung, Ladestromsystem, Startsystem an einem Fahrzeug sowie

c)
Warten von Bauteilen oder Baugruppen an land- oder baumaschinentechnischen Fahrzeugen, Maschinen, Anlagen oder Geräten;

3.
der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe beziehen;

4.
die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsaufgabe zwei bezieht sich auf Nummer 2 Buchstabe b und die Arbeitsaufgabe drei bezieht sich auf Nummer 2 Buchstabe c;

5.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in zwei Stunden durchgeführt werden.


§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Arbeitsplanung,

3.
Funktionsanalyse und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbständig planen und umsetzen,

b)
Arbeitsmittel disponieren, Bauteile und Baugruppen montieren, elektrische, mechatronische und hydraulische Systeme aufbauen, instand setzen, in Betrieb nehmen und deren Funktion prüfen sowie

c)
Fehler und Störungen in elektrischen sowie hydraulischen, mechanischen und mechatronischen Systemen feststellen, eingrenzen und beheben sowie die Arbeiten dokumentieren

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Montieren, Inbetriebnehmen und Funktionsprüfung eines mechatronischen oder elektrohydraulischen Systems eines Fahrzeugs oder einer Anlage,

b)
Diagnostizieren mit technischen Hilfsmitteln und Beheben von Fehlern und Störungen sowie Prüfen der Funktionen eines mechatronischen Systems an einem Fahrzeug, einer Maschine, einem Gerät oder einer Anlage sowie

c)
systematische Fehlersuche und Beheben von Fehlern und deren Ursachen an einem der nachfolgenden maschinentechnischen Funktionsbereiche: Verbrennungsmotor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Lenkung, Bremsanlage, Anbaugeräte, Zusatzausstattungen, Pumpensysteme, Heizsysteme sowie Maschinen, Geräte und Anlagen der Land-, Bau oder Kommunalwirtschaft;

3.
der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag ein Prüfungsprodukt und zwei gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und mittels praxisbezogener Unterlagen dokumentieren sowie über die Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen besteht;

4.
das Prüfungsprodukt und die Arbeitsaufgaben können aus mehreren Teilaufgaben bestehen;

5.
das Prüfungsprodukt bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a;

6.
die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe b und die Arbeitsaufgabe zwei auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe c;

7.
die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sechs Stunden und für die Arbeitsaufgaben je zwei Stunden; innerhalb der Zeit für die Arbeitsaufgaben soll das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten durchgeführt werden;

8.
die Bearbeitung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation ist mit 40 Prozent und beide Arbeitsaufgaben einschließlich des situativen Fachgesprächs sind mit jeweils 30 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
eine Problemanalyse durchführen,

b)
die zur Montage und Inbetriebnahme notwendigen mechanischen, hydraulischen und elektrischen Komponenten, Werk- und Hilfsstoffe, Leitungen, Werkzeuge, Ersatzteile und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auswählen,

c)
Installations- und Montagepläne anpassen, die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der Umweltschutzbestimmungen und des Qualitätsmanagements unter Einbeziehung von Schaltplänen und Reparaturanleitungen planen und anwenden,

d)
funktionale Zusammenhänge an Fahrzeugen, Maschinen, Anlagen oder Geräten darstellen sowie

e)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage und Inbetriebnahme eines land- oder baumaschinentechnischen Systems;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Maßnahmen zur Instandhaltung und Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, technische Unterlagen auswerten,

b)
Messwerte beurteilen, Auswirkungen von Einstellwerten auf das System beschreiben, mechanische und elektrische Größen sowie Bewegungsabläufe ermitteln und darstellen,

c)
Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen,

d)
Fehlerursachen lokalisieren und Schutzeinrichtungen prüfen sowie

e)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern an land- oder baumaschinentechnischen Systemen;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.




§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Arbeitsplanung 12,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 9 Mündliche Ergänzungsprüfung



Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung



Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann ab der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres im Ausbildungsberuf Land- und Baumaschinenmechatroniker und Land- und Baumaschinenmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.




§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 ändert mWv. 1. August 2008 LandBauMTAusbV LandBauMTErprobV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295), geändert durch die Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2193), und die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1310), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.


Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik



Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergrei-
fen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren und
Bewerten von Arbeits-
ergebnissen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 5)
a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen
b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und doku-
mentieren
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll- und Istwertvergleiche
kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maß-
nahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse
vorschlagen
4*   
6Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6)
a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
4*   
7Messen und Prüfen an
Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 7)
a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte
auswählen
b) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen,
insbesondere elektrische sowie elektronische Grö-
ßen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Sys-
temen messen, prüfen und beurteilen
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren
i) Prüfergebnisse dokumentieren
5*   
8Betriebliche und techni-
sche Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8)
a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von
Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von
technischen Unterlagen und Informationen nutzen
b) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen sowie englische Fachausdrücke anwenden
c) Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie
vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbe-
reichen sicherstellen
d) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
    
  e) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen
identifizieren
f) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-
gen
g) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
h) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-
ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-
wenden
i) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hy-
draulischer Steuerungen und Kraftübertragungen le-
sen und beachten
j) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-
heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-
wenden
k) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-
rücksichtigen
l) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten
m) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen
beachten
n) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
11*   
9Bedienen von Fahrzeugen
und Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 9)
a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur
Bedienung beachten und anwenden
b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
c) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrich-
tungen und Systemen sowie deren Schutzeinrich-
tungen handhaben
3*   
10Durchführen von Service-
und Wartungsarbeiten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 10)
a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
linien beim Transport und beim Heben anwenden
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-
besondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-
füllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,
Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-
keit prüfen
e) Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydrau-
lische, pneumatische und elektrische Leitungen,
Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Sys-
temen messen und einstellen
g) Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und
Wartungsarbeiten durchführen
h) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse do-
kumentieren
9   
11Demontieren, Reparieren
und Montieren von Bau-
teilen, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 11)
a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und
gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf
Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und
systematisch ablegen
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen
zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren
und lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbe-
sondere Schraubverbindungen unter Beachtung
der Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in
Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formge-
nauigkeit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichungen messen
h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter
Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anrei-
ßen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen
und umformen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
j) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstel-
len, überprüfen, instand setzen und dokumentieren
16   


*
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen
in dem Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren und
Bewerten von Arbeits-
ergebnissen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 5)
a) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkei-
ten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften
nach Verwendungszweck auswählen
b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-
ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck
auswählen
c) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messgeräte so-
wie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen
und bereitstellen
d) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus tech-
nischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnun-
gen, ermitteln
 2 *   
e) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen     
f) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berück-
sichtigung des Auftrages und der beteiligten Ge-
werke planen, festlegen und ausführen
 2*  
g) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-
wandes und der Notwendigkeit personeller Unter-
stützung abschätzen
h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von
Personen- und Sachschäden im Umfeld des Ar-
beitsplatzes treffen
   3*
2 Durchführen von quali-
tätssichernden Maßnah-
men
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6)
a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
qualität beachten und anwenden
b) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren, beurteilen und dokumentieren
 2*  
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen beitragen
  2* 
d) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und
bewerten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmän-
geln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behe-
bung beitragen
e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzei-
gen, dokumentieren und zu deren Behebung beitra-
gen
   3*
3 Betriebliche und techni-
sche Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8)
a) Teil-, Gruppen-, Gesamtzeichnungen und Anord-
nungspläne lesen und anwenden
b) technische Skizzen zum Fertigen von Bauteilen er-
stellen und Stücklisten anfertigen
c) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen-
normen, anwenden
d) Montage-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und
anwenden
e) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Bedienungsanleitungen, Anleitungen zum Warten,
Prüfen, Fehlersuchen, Montieren, Demontieren und
Einstellen von mechanischen, hydraulischen sowie
elektrischen und elektronischen Baugruppen und
Systemen, lesen und anwenden
f) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie
auf den Nutzen von Service- und Instandhaltungs-
vereinbarungen hinweisen
g) Kunden über Bedienung, Funktion und Instandhal-
tung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und An-
lagen informieren
 5*  
h) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und an-
wenden
i) Ersatzteildokumentationen nach Fahrzeug-, Ma-
schinen-, Geräte- und Anlagentyp auswählen, Er-
satzteile nach Arbeitsauftrag bestimmen
j) technische Sachverhalte in Form von Protokollen
dokumentieren
k) Kommunikation mit Lieferanten führen
  4* 
  l) Kunden über Einsatz und Instandsetzung von
Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen be-
raten
m) Abstimmungen mit Kunden treffen, Änderungs-
wünsche dokumentieren und deren Umsetzung ein-
leiten
   4 *
4 Messen und Prüfen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 12)
a) Form- und Lageabweichungen von Werkstücken
und Bauteilen, insbesondere mit Messschieber,
Messschrauben, Messuhr und Lehren, messen, prü-
fen, beurteilen und dokumentieren
 2*  
b) physikalische Größen, insbesondere Temperaturen,
Drücke und Fördermengen sowie elektrische und
elektronische Größen in Systemen messen, prüfen,
beurteilen und dokumentieren
c) Diagnosesysteme handhaben, Ergebnisse beurtei-
len
   6*
5Fügen, Trennen, Um-
formen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 13)
a) Fügen
aa) Schraubverbindungen nach Vorgabe in Bezug
auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-
moment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen
bb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf Wie-
derverwendbarkeit prüfen
cc) Pressverbindungen, insbesondere durch Ein-
pressen, Schrumpfen und Dehnen herstellen
dd) Klemm-, Stift- und Steckverbindungen herstel-
len
ee) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbei-
tungsrichtlinien kleben
ff) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien,
des Druckes und der Temperatur herstellen
gg) Lötwerkzeuge, Lote, Flussmittel nach Eigen-
schaften und Verwendungszweck auswählen;
Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit und der Anforderungen an die
Lötstelle weich- und hartlöten
hh) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche
und Profile in verschiedenen Positionen und
mit unterschiedlichen Verfahren schweißen, ein-
schließlich
- Nahtart unter Berücksichtigung der Werk-
stoffe und der Werkstücke festlegen
- Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfs-
stoffe auswählen
- Einstellwerte festlegen
- Werkstücke und Fugen vorbereiten
- Betriebsbereitschaft herstellen
 9  
  ii) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler,
Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse
sichtprüfen und nachbearbeiten
b) Trennen
aa) Bleche und Profile aus Stahl thermisch trennen
bb) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetal-
len und Kunststoffen mit handgeführten sowie
mit ortsfesten Maschinen trennen
c) Umformen
aa) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt- und
warmbiegeumformen
bb) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm
richten
    
6Manuelles und maschi-
nelles Bearbeiten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 14)
a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung
der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrich-
ten und spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-
fahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe aus-
wählen, ausrichten und spannen
d) Werkstücke und Bauteile maschinell bearbeiten,
insbesondere Bohrungen nach Allgemeintoleranzen
durch Bohren und Profilsenken herstellen sowie
Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben
e) Werkstücke und Bauteile mit handgeführten Ma-
schinen bearbeiten
f) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-,
Nichteisenmetallen und Kunststoffen eben, winklig
und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß be-
arbeiten
g) handgeführte Werkzeuge und Bohrer scharf schlei-
fen
 4  
7Warten, Prüfen und Ein-
stellen von Fahrzeugen,
Systemen und Betriebs-
einrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 15)
a) Motor- und Getriebeöle, Brems- und Hydraulikflüs-
sigkeiten, Schmier- und Kühlmittel nach Wartungs-
angaben kontrollieren, Diagnose durchführen oder
veranlassen
b) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen
und austauschen
c) Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und Anlagenteile
nach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen
und konservieren
d) Leistungszustand von Batterien prüfen, beurteilen
und Funktionsfähigkeit der elektrischen Energiever-
sorgung wiederherstellen
e) Istwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck, Um-
drehfrequenz und Anzugsdrehmoment, nach War-
tungsangaben mit Sollwerten vergleichen und ein-
stellen
f) Einzel- und Gesamtfunktionskontrollen durchführen,
Arbeiten und Prüfergebnisse in Wartungs- und Prüf-
protokollen dokumentieren
  6 
8Eingrenzen und Bestim-
men von Fehlern, Störun-
gen und deren Ursachen
sowie Beurteilen von
Schäden
(§ 3 Absatz 2 Nummer 16)
a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kun-
denangaben durch Sinneswahrnehmung sowie
durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestimmen
und protokollieren
b) Störungen und Fehler systematisch suchen, ein-
grenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten
zu ihrer Behebung darstellen und beurteilen
c) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektri-
sche und hydraulische, sowie Fehlersuchanleitun-
gen anwenden
d) Fehler und Störungen an den Schnittstellen mecha-
nischer, hydraulischer, pneumatischer sowie elektri-
scher und elektronischer Baugruppen eingrenzen
e) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dicht-
heit prüfen
f) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden be-
stimmen und dokumentieren sowie Gewährleis-
tungs- und Regulierungsansprüche dokumentieren
und weiterleiten
  8 
9Instandsetzen von Fahr-
zeugen, Systemen und
Betriebseinrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 17)
a) Verschleißteile nach Wartungs- und Instandhal-
tungsplänen im Rahmen der vorbeugenden Instand-
haltung austauschen
b) Bauteile, Baugruppen und Anlagen unter Beachtung
ihrer Funktionen auch mit Hilfe von Hebezeugen
und Montagehilfen demontieren und hinsichtlich
Lage und Funktion kennzeichnen
c) Bauteile, Baugruppen und Anlagen instand setzen,
insbesondere an Motoren und deren Aggregaten,
Kraftübertragungssystemen, Fahrwerken, Lenk-
und Bremssystemen
d) Kühl-, Lüftungs-, Pumpen- und Heizsysteme in-
stand setzen
e) elektrisch und elektronisch betätigte Einrichtungen
sowie Kontrolleinrichtungen instand setzen
f) im Rahmen der Instandsetzung Einzelfunktionen
prüfen
g) Bauteile, Baugruppen und Anlagen montieren
h) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstel-
len und Ergebnisse dokumentieren
   16
10 Prüfen, Einstellen und
Anschließen von mecha-
nischen, hydraulischen,
pneumatischen, elektri-
schen und elektronischen
Anlagen und Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 18)
a) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-
gruppen nach Schaltplänen anschließen und auf
Funktion prüfen
b) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-
pretieren, Systeme testen
c) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen
  6 
d) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme
mit elektronischen Komponenten lesen und skizzie-
ren
e) Hydraulikschaltungen mit elektrotechnischen Kom-
ponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften
aufbauen und anschließen
   5
  f) Pumpen- und Heizsysteme mit elektrotechnischen
Komponenten nach Plänen und Vorschriften auf-
bauen, prüfen und einstellen
g) physikalische Größen hydraulischer Systeme ein-
schließlich deren elektrotechnischer Komponenten
messen, einstellen, Funktionen prüfen und doku-
mentieren
h) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau-
gruppen prüfen und einstellen
i) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen
Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und
Undichtigkeiten beseitigen
j) kundenspezifische Einstelldaten an mechanischen,
hydraulischen und elektronischen Bauteilen und
Steuerungen, insbesondere mit Datenverarbei-
tungsgeräten, einstellen
k) Fahrwerksgeometrie, insbesondere Lenkgeometrie,
vermessen, einstellen und dokumentieren
l) mechanische und hydraulische Bremsanlagen auf
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen
oder
Druckluftsysteme, insbesondere für Bremsanlagen,
auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstel-
len
m) Druckluftversorgungssysteme auf Funktionen, Leck-
verluste und Betriebssicherheit prüfen und einstellen
   11
11Prüfen von Abgasen und
Einrichtungen zur Emissi-
onsminderung
(§ 3 Absatz 2 Nummer 19)
a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und
mit Sollwert vergleichen
b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen
   4
12Installieren von Maschi-
nen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 20)
a) Arbeitsplatz auf Montagestellen unter besonderer
Beachtung des Feuer- und Tierschutzes und der
Hygienevorschriften auf Hofanlagen einrichten und
absichern
oder
Montagestelle mit Materiallager, Versorgungsan-
schlüssen, Unterkunft und Reparaturwerkstatt ein-
richten, Sicherung der Montagestelle, insbesondere
durch Absperrungen, Beleuchtung, Beschilderung
und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchfüh-
ren, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen,
persönliche Schutzausrüstung für den Montageauf-
trag festlegen und nutzen
b) Standort für das Aufstellen und Befestigen von An-
lagen prüfen
c) Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bauwer-
ken anbringen
d) Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zu för-
dernden Medien, des Gefälles und des Dehnungs-
ausgleiches verlegen
e) Armaturen und Fördereinrichtungen in versorgungs-
technische Anlagen einbauen
f) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen
g) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen
   10
  h) Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Mess-,
Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie
Fördereinrichtungen, auf Funktion prüfen und ein-
stellen
i) Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen
und organisatorischer Rahmenbedingungen prüfen
und in Betrieb nehmen
j) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit
vorgegebenen Werten vergleichen, auf Sollwerte
einstellen und Übergabeprotokoll erstellen
    
13Herstellen und Prüfen von
elektrischen Stroman-
schlüssen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 21)
a) Unfallverhütungsvorschriften im Niederspannungs-
bereich für Innen- und Außenanlagen entsprechend
der VDE-Bestimmungen beachten und anwenden
b) Lage von elektrischen Anschlüssen und Leitungen
feststellen, vor mechanischen Beschädigungen
schützen
c) Gefahren einschätzen, Schutzarten beachten und
anwenden
d) Mindestabstände zu elektrischen Anlagen, insbe-
sondere zu Freileitungen, einhalten
e) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolati-
onsbeschädigungen, sowie Schalter auf Beschädi-
gungen prüfen, Maßnahmen einleiten
f) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsiche-
rungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktste-
cker und -kupplungen, sowie Funktion von FI-
Schutzschaltern prüfen, Maßnahmen einleiten
g) zulässige elektrische Leistung beachten
h) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen
   5
14Ausrüsten und Umrüsten
mit Zubehör und Zusatz-
einrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 22)
a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau
vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und
dokumentieren
b) Bedienungsanweisungen sichtbar und sicher an-
bringen
c) Fahrzeuge und Maschinen für spezielle Verwen-
dungs- und Transportzwecke, insbesondere mit
Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heiz-
systemen, aus- und umrüsten
   6
15In- und Außerbetriebneh-
men von Fahrzeugen,
Maschinen, Geräten und
Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 23)
a) Maßnahmen zur Entkonservierung treffen und
durchführen
b) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach
Betriebsanleitung in Betrieb nehmen, insbesondere
Betriebsmittelstände überprüfen, Betriebsdaten er-
mitteln, mit Sollwerten vergleichen, einstellen und
dokumentieren
c) Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit überprüfen
d) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach
Betriebsanleitung außer Betrieb nehmen und stillle-
gen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von techni-
schen Schäden und Gefahren durchführen
e) Maßnahmen zur Konservierung durchführen
   3
16Übergeben von Fahrzeu-
gen, Maschinen, Geräten
und Anlagen an Kunden
(§ 3 Absatz 2 Nummer 24)
a) Kunden auf die Bedienungsanleitung und die allge-
meine Betriebserlaubnis hinweisen und beraten
b) Kunden in Funktionsweisen und Anwendungsge-
biete einweisen, insbesondere in Bedienung, Pflege
und Wartung sowie Sicherheitsvorschriften
c) Übergabe, insbesondere nach den gesetzlichen Be-
stimmungen und Anforderungen des Herstellers,
dokumentieren
   2


*
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.