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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin (LandBauTMechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 811
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-46 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-46 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik
Anlage hat 1 frühere Fassung
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei- ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Be- rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergrei- fen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nut- zen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 3 Absatz 2 Nummer 5) | a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf- tragsbezogen anfordern, bereitstellen und doku- mentieren d) Zeitbedarf ermitteln e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten f) Arbeitsergebnisse durch Soll- und Istwertvergleiche kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maß- nahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen | 4* | |||
6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Nummer 6) | a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen- den | 4* | |||
7 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 7) | a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählen b) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Grö- ßen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Sys- temen messen, prüfen und beurteilen c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs- anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche- rungen prüfen e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess- schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde- lehren prüfen h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren i) Prüfergebnisse dokumentieren | 5* | |||
8 | Betriebliche und techni- sche Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) | a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen b) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie englische Fachausdrücke anwenden c) Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbe- reichen sicherstellen d) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen | ||||
e) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren f) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti- gen g) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia- gramme lesen und anwenden h) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An- ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an- wenden i) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hy- draulischer Steuerungen und Kraftübertragungen le- sen und beachten j) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher- heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an- wenden k) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh- men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be- rücksichtigen l) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs- arbeiten beachten m) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie- nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachten n) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen | 11* | |||||
9 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 9) | a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären c) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrich- tungen und Systemen sowie deren Schutzeinrich- tungen handhaben | 3* | |||
10 | Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Nummer 10) | a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien beim Transport und beim Heben anwenden b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab- stellen, anheben, abstützen und sichern c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins- besondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach- füllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig- keit prüfen e) Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydrau- lische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Sys- temen messen und einstellen g) Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und Wartungsarbeiten durchführen h) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse do- kumentieren | 9 | |||
11 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bau- teilen, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) | a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und lagern d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbe- sondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellen e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formge- nauigkeit prüfen f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage- abweichungen messen h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anrei- ßen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken j) Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstel- len, überprüfen, instand setzen und dokumentieren | 16 |
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- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen in dem Ausbildungsjahr | |||
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1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 3 Absatz 2 Nummer 5) | a) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkei- ten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften nach Verwendungszweck auswählen b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf- ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck auswählen c) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messgeräte so- wie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen d) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus tech- nischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnun- gen, ermitteln | 2 * | |||
e) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen | ||||||
f) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berück- sichtigung des Auftrages und der beteiligten Ge- werke planen, festlegen und ausführen | 2* | |||||
g) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf- wandes und der Notwendigkeit personeller Unter- stützung abschätzen h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Ar- beitsplatzes treffen | 3* | |||||
2 | Durchführen von quali- tätssichernden Maßnah- men (§ 3 Absatz 2 Nummer 6) | a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt- qualität beachten und anwenden b) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon- trollieren, beurteilen und dokumentieren | 2* | |||
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen beitragen | 2* | |||||
d) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und bewerten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmän- geln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behe- bung beitragen e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzei- gen, dokumentieren und zu deren Behebung beitra- gen | 3* | |||||
3 | Betriebliche und techni- sche Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) | a) Teil-, Gruppen-, Gesamtzeichnungen und Anord- nungspläne lesen und anwenden b) technische Skizzen zum Fertigen von Bauteilen er- stellen und Stücklisten anfertigen c) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen- normen, anwenden d) Montage-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und anwenden e) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Anleitungen zum Warten, Prüfen, Fehlersuchen, Montieren, Demontieren und Einstellen von mechanischen, hydraulischen sowie elektrischen und elektronischen Baugruppen und Systemen, lesen und anwenden f) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie auf den Nutzen von Service- und Instandhaltungs- vereinbarungen hinweisen g) Kunden über Bedienung, Funktion und Instandhal- tung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und An- lagen informieren | 5* | |||
h) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und an- wenden i) Ersatzteildokumentationen nach Fahrzeug-, Ma- schinen-, Geräte- und Anlagentyp auswählen, Er- satzteile nach Arbeitsauftrag bestimmen j) technische Sachverhalte in Form von Protokollen dokumentieren k) Kommunikation mit Lieferanten führen | 4* | |||||
l) Kunden über Einsatz und Instandsetzung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen be- raten m) Abstimmungen mit Kunden treffen, Änderungs- wünsche dokumentieren und deren Umsetzung ein- leiten | 4 * | |||||
4 | Messen und Prüfen (§ 3 Absatz 2 Nummer 12) | a) Form- und Lageabweichungen von Werkstücken und Bauteilen, insbesondere mit Messschieber, Messschrauben, Messuhr und Lehren, messen, prü- fen, beurteilen und dokumentieren | 2* | |||
b) physikalische Größen, insbesondere Temperaturen, Drücke und Fördermengen sowie elektrische und elektronische Größen in Systemen messen, prüfen, beurteilen und dokumentieren c) Diagnosesysteme handhaben, Ergebnisse beurtei- len | 6* | |||||
5 | Fügen, Trennen, Um- formen (§ 3 Absatz 2 Nummer 13) | a) Fügen aa) Schraubverbindungen nach Vorgabe in Bezug auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh- moment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen bb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf Wie- derverwendbarkeit prüfen cc) Pressverbindungen, insbesondere durch Ein- pressen, Schrumpfen und Dehnen herstellen dd) Klemm-, Stift- und Steckverbindungen herstel- len ee) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbei- tungsrichtlinien kleben ff) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen gg) Lötwerkzeuge, Lote, Flussmittel nach Eigen- schaften und Verwendungszweck auswählen; Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächen- beschaffenheit und der Anforderungen an die Lötstelle weich- und hartlöten hh) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen, ein- schließlich - Nahtart unter Berücksichtigung der Werk- stoffe und der Werkstücke festlegen - Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfs- stoffe auswählen - Einstellwerte festlegen - Werkstücke und Fugen vorbereiten - Betriebsbereitschaft herstellen | 9 | |||
ii) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse sichtprüfen und nachbearbeiten b) Trennen aa) Bleche und Profile aus Stahl thermisch trennen bb) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetal- len und Kunststoffen mit handgeführten sowie mit ortsfesten Maschinen trennen c) Umformen aa) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt- und warmbiegeumformen bb) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm richten | ||||||
6 | Manuelles und maschi- nelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 2 Nummer 14) | a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrich- ten und spannen c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver- fahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe aus- wählen, ausrichten und spannen d) Werkstücke und Bauteile maschinell bearbeiten, insbesondere Bohrungen nach Allgemeintoleranzen durch Bohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben e) Werkstücke und Bauteile mit handgeführten Ma- schinen bearbeiten f) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-, Nichteisenmetallen und Kunststoffen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß be- arbeiten g) handgeführte Werkzeuge und Bohrer scharf schlei- fen | 4 | |||
7 | Warten, Prüfen und Ein- stellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebs- einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 15) | a) Motor- und Getriebeöle, Brems- und Hydraulikflüs- sigkeiten, Schmier- und Kühlmittel nach Wartungs- angaben kontrollieren, Diagnose durchführen oder veranlassen b) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschen c) Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und Anlagenteile nach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen und konservieren d) Leistungszustand von Batterien prüfen, beurteilen und Funktionsfähigkeit der elektrischen Energiever- sorgung wiederherstellen e) Istwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck, Um- drehfrequenz und Anzugsdrehmoment, nach War- tungsangaben mit Sollwerten vergleichen und ein- stellen f) Einzel- und Gesamtfunktionskontrollen durchführen, Arbeiten und Prüfergebnisse in Wartungs- und Prüf- protokollen dokumentieren | 6 | |||
8 | Eingrenzen und Bestim- men von Fehlern, Störun- gen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden (§ 3 Absatz 2 Nummer 16) | a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kun- denangaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestimmen und protokollieren b) Störungen und Fehler systematisch suchen, ein- grenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung darstellen und beurteilen c) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektri- sche und hydraulische, sowie Fehlersuchanleitun- gen anwenden d) Fehler und Störungen an den Schnittstellen mecha- nischer, hydraulischer, pneumatischer sowie elektri- scher und elektronischer Baugruppen eingrenzen e) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dicht- heit prüfen f) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden be- stimmen und dokumentieren sowie Gewährleis- tungs- und Regulierungsansprüche dokumentieren und weiterleiten | 8 | |||
9 | Instandsetzen von Fahr- zeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 17) | a) Verschleißteile nach Wartungs- und Instandhal- tungsplänen im Rahmen der vorbeugenden Instand- haltung austauschen b) Bauteile, Baugruppen und Anlagen unter Beachtung ihrer Funktionen auch mit Hilfe von Hebezeugen und Montagehilfen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktion kennzeichnen c) Bauteile, Baugruppen und Anlagen instand setzen, insbesondere an Motoren und deren Aggregaten, Kraftübertragungssystemen, Fahrwerken, Lenk- und Bremssystemen d) Kühl-, Lüftungs-, Pumpen- und Heizsysteme in- stand setzen e) elektrisch und elektronisch betätigte Einrichtungen sowie Kontrolleinrichtungen instand setzen f) im Rahmen der Instandsetzung Einzelfunktionen prüfen g) Bauteile, Baugruppen und Anlagen montieren h) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstel- len und Ergebnisse dokumentieren | 16 | |||
10 | Prüfen, Einstellen und Anschließen von mecha- nischen, hydraulischen, pneumatischen, elektri- schen und elektronischen Anlagen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 18) | a) elektrische und elektronische Bauteile und Bau- gruppen nach Schaltplänen anschließen und auf Funktion prüfen b) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle inter- pretieren, Systeme testen c) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen | 6 | |||
d) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme mit elektronischen Komponenten lesen und skizzie- ren e) Hydraulikschaltungen mit elektrotechnischen Kom- ponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften aufbauen und anschließen | 5 | |||||
f) Pumpen- und Heizsysteme mit elektrotechnischen Komponenten nach Plänen und Vorschriften auf- bauen, prüfen und einstellen g) physikalische Größen hydraulischer Systeme ein- schließlich deren elektrotechnischer Komponenten messen, einstellen, Funktionen prüfen und doku- mentieren h) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau- gruppen prüfen und einstellen i) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und Undichtigkeiten beseitigen j) kundenspezifische Einstelldaten an mechanischen, hydraulischen und elektronischen Bauteilen und Steuerungen, insbesondere mit Datenverarbei- tungsgeräten, einstellen k) Fahrwerksgeometrie, insbesondere Lenkgeometrie, vermessen, einstellen und dokumentieren l) mechanische und hydraulische Bremsanlagen auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen oder Druckluftsysteme, insbesondere für Bremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstel- len m) Druckluftversorgungssysteme auf Funktionen, Leck- verluste und Betriebssicherheit prüfen und einstellen | 11 | |||||
11 | Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissi- onsminderung (§ 3 Absatz 2 Nummer 19) | a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und mit Sollwert vergleichen b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen | 4 | |||
12 | Installieren von Maschi- nen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Nummer 20) | a) Arbeitsplatz auf Montagestellen unter besonderer Beachtung des Feuer- und Tierschutzes und der Hygienevorschriften auf Hofanlagen einrichten und absichern oder Montagestelle mit Materiallager, Versorgungsan- schlüssen, Unterkunft und Reparaturwerkstatt ein- richten, Sicherung der Montagestelle, insbesondere durch Absperrungen, Beleuchtung, Beschilderung und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchfüh- ren, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen, persönliche Schutzausrüstung für den Montageauf- trag festlegen und nutzen b) Standort für das Aufstellen und Befestigen von An- lagen prüfen c) Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bauwer- ken anbringen d) Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zu för- dernden Medien, des Gefälles und des Dehnungs- ausgleiches verlegen e) Armaturen und Fördereinrichtungen in versorgungs- technische Anlagen einbauen f) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen g) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun- gen anbringen | 10 | |||
h) Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie Fördereinrichtungen, auf Funktion prüfen und ein- stellen i) Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen und organisatorischer Rahmenbedingungen prüfen und in Betrieb nehmen j) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen, auf Sollwerte einstellen und Übergabeprotokoll erstellen | ||||||
13 | Herstellen und Prüfen von elektrischen Stroman- schlüssen (§ 3 Absatz 2 Nummer 21) | a) Unfallverhütungsvorschriften im Niederspannungs- bereich für Innen- und Außenanlagen entsprechend der VDE-Bestimmungen beachten und anwenden b) Lage von elektrischen Anschlüssen und Leitungen feststellen, vor mechanischen Beschädigungen schützen c) Gefahren einschätzen, Schutzarten beachten und anwenden d) Mindestabstände zu elektrischen Anlagen, insbe- sondere zu Freileitungen, einhalten e) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolati- onsbeschädigungen, sowie Schalter auf Beschädi- gungen prüfen, Maßnahmen einleiten f) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsiche- rungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktste- cker und -kupplungen, sowie Funktion von FI- Schutzschaltern prüfen, Maßnahmen einleiten g) zulässige elektrische Leistung beachten h) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen | 5 | |||
14 | Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz- einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 22) | a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und dokumentieren b) Bedienungsanweisungen sichtbar und sicher an- bringen c) Fahrzeuge und Maschinen für spezielle Verwen- dungs- und Transportzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heiz- systemen, aus- und umrüsten | 6 | |||
15 | In- und Außerbetriebneh- men von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Nummer 23) | a) Maßnahmen zur Entkonservierung treffen und durchführen b) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach Betriebsanleitung in Betrieb nehmen, insbesondere Betriebsmittelstände überprüfen, Betriebsdaten er- mitteln, mit Sollwerten vergleichen, einstellen und dokumentieren c) Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit überprüfen d) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach Betriebsanleitung außer Betrieb nehmen und stillle- gen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von techni- schen Schäden und Gefahren durchführen e) Maßnahmen zur Konservierung durchführen | 3 | |||
16 | Übergeben von Fahrzeu- gen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden (§ 3 Absatz 2 Nummer 24) | a) Kunden auf die Bedienungsanleitung und die allge- meine Betriebserlaubnis hinweisen und beraten b) Kunden in Funktionsweisen und Anwendungsge- biete einweisen, insbesondere in Bedienung, Pflege und Wartung sowie Sicherheitsvorschriften c) Übergabe, insbesondere nach den gesetzlichen Be- stimmungen und Anforderungen des Herstellers, dokumentieren | 2 |
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- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik V. v. 19. Juni 2014 BGBl. I S. 811 m.W.v. 1. August 2014
Frühere Fassungen von Anlage Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik vom 19.06.2014 BGBl. I S. 811 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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