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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin (LandBauTMechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 811
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-46 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-46 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 7.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 8.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 9.
- Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 10.
- Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
- 11.
- Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 12.
- Messen und Prüfen,
- 13.
- Fügen, Trennen, Umformen,
- 14.
- manuelles und maschinelles Bearbeiten,
- 15.
- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen,
- 16.
- Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden,
- 17.
- Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen,
- 18.
- Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen,
- 19.
- Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung,
- 20.
- Installieren von Maschinen und Anlagen,
- 21.
- Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen,
- 22.
- Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
- 23.
- In- und Außerbetriebnehmen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen,
- 24.
- Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik V. v. 19. Juni 2014 BGBl. I S. 811 m.W.v. 1. August 2014
Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik vom 19.06.2014 BGBl. I S. 811 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LandBauTMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LandBauTMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LandBauTMechAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die ...
Anlage LandBauTMechAusbV (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik (vom 01.08.2014)
... (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Land- und ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... der Brandbekämpfung ergrei- fen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 3 Absatz 2 Nummer 5) a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen b) ... von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Nummer 6) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen ... und Prüfen an Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 7) a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte ... und techni- sche Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von ... von Fahrzeugen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 9) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung ... von Service- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Nummer 10) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien ... Reparieren und Montieren von Bau- teilen, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 3 Absatz 2 Nummer 5) a) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkei- ... von quali- tätssichernden Maßnah- men (§ 3 Absatz 2 Nummer 6) a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt- ... 3 Betriebliche und techni- sche Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) a) Teil-, Gruppen-, Gesamtzeichnungen und Anord- nungspläne ... * 4 Messen und Prüfen (§ 3 Absatz 2 Nummer 12) a) Form- und Lageabweichungen von Werkstücken und ... Trennen, Um- formen (§ 3 Absatz 2 Nummer 13) a) Fügen aa) Schraubverbindungen nach Vorgabe in Bezug ... und maschi- nelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 2 Nummer 14) a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten ... und Ein- stellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebs- einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 15) a) Motor- und Getriebeöle, Brems- und Hydraulikflüs- ... Störun- gen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden (§ 3 Absatz 2 Nummer 16) a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kun- ... von Fahr- zeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 17) a) Verschleißteile nach Wartungs- und Instandhal- ... pneumatischen, elektri- schen und elektronischen Anlagen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 18) a) elektrische und elektronische Bauteile und Bau- gruppen nach ... von Abgasen und Einrichtungen zur Emissi- onsminderung (§ 3 Absatz 2 Nummer 19) a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und mit Sollwert ... von Maschi- nen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Nummer 20) a) Arbeitsplatz auf Montagestellen unter besonderer Beachtung ... und Prüfen von elektrischen Stroman- schlüssen (§ 3 Absatz 2 Nummer 21) a) Unfallverhütungsvorschriften im Niederspannungs- bereich ... und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz- einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 22) a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau ... men von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Nummer 23) a) Maßnahmen zur Entkonservierung treffen und ... von Fahrzeu- gen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden (§ 3 Absatz 2 Nummer 24) a) Kunden auf die Bedienungsanleitung und die allge- meine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik
V. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 811
Artikel 1 1. LandBauTMechAusbVÄndV
... und der Land- und Baumaschinenmechatronikerin" ersetzt. 3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie ... 6. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Land- und ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... der Brandbekämpfung ergrei- fen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 3 Absatz 2 Nummer 5) a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen b) ... von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Nummer 6) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen ... und Prüfen an Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 7) a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte ... und techni- sche Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von ... von Fahrzeugen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 9) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung ... von Service- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Nummer 10) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien ... Reparieren und Montieren von Bau- teilen, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 3 Absatz 2 Nummer 5) a) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkei- ... von quali- tätssichernden Maßnah- men (§ 3 Absatz 2 Nummer 6) a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt- ... 3 Betriebliche und techni- sche Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) a) Teil-, Gruppen-, Gesamtzeichnungen und Anord- nungspläne ... * 4 Messen und Prüfen (§ 3 Absatz 2 Nummer 12) a) Form- und Lageabweichungen von Werkstücken und ... Trennen, Um- formen (§ 3 Absatz 2 Nummer 13) a) Fügen aa) Schraubverbindungen nach Vorgabe in Bezug ... und maschi- nelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 2 Nummer 14) a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten ... Ein- stellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebs- einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 15) a) Motor- und Getriebeöle, Brems- und Hydraulikflüs- ... gen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden (§ 3 Absatz 2 Nummer 16) a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kun- ... von Fahr- zeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 17) a) Verschleißteile nach Wartungs- und Instandhal- ... pneumatischen, elektri- schen und elektronischen Anlagen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 18) a) elektrische und elektronische Bauteile und Bau- gruppen nach ... von Abgasen und Einrichtungen zur Emissi- onsminderung (§ 3 Absatz 2 Nummer 19) a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und mit Sollwert ... von Maschi- nen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Nummer 20) a) Arbeitsplatz auf Montagestellen unter besonderer Beachtung ... und Prüfen von elektrischen Stroman- schlüssen (§ 3 Absatz 2 Nummer 21) a) Unfallverhütungsvorschriften im Niederspannungs- ... und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz- einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 22) a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau ... men von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Nummer 23) a) Maßnahmen zur Entkonservierung treffen und ... von Fahrzeu- gen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden (§ 3 Absatz 2 Nummer 24) a) Kunden auf die Bedienungsanleitung und die allge- meine ...
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