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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin (LandBauTMechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 811
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-46 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-46 Berufliche Bildung
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§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Arbeitsplanung 12,5 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend"
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LandBauTMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LandBauTMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LandBauTMechAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 9 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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