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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin (LandBauTMechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 811
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-46 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-46 Berufliche Bildung
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§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung
Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann ab der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres im Ausbildungsberuf Land- und Baumaschinenmechatroniker und Land- und Baumaschinenmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik V. v. 19. Juni 2014 BGBl. I S. 811 m.W.v. 1. August 2014
Frühere Fassungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik vom 19.06.2014 BGBl. I S. 811 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LandBauTMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LandBauTMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik
V. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 811
Artikel 1 1. LandBauTMechAusbVÄndV
... situativen Fachgesprächs sind mit jeweils 30 Prozent zu gewichten." 5. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung ... zu gewichten." 5. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum ...
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