Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
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§ 10a - Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik (LandBauMTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1295; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-310 Berufliche Bildung
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§ 10a Weitere Übergangsregelung



Für Berufsausbildungsverhältnisse mit der Berufsbezeichnung "Mechaniker für Landmaschinentechnik/Mechanikerin für Landmaschinentechnik", die bis zum 24. August 2004 bestehen, gilt ab dem 25. August 2004 die Berufsbezeichnung "Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik/Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik".



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