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§ 2 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft (LHauswAusbStV k.a.Abk.)
V. v. 25.03.1975 BGBl. I S. 758; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 21 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 04.04.1975; FNA: 806-21-8-2 Berufliche Bildung
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Geltung ab 04.04.1975; FNA: 806-21-8-2 Berufliche Bildung
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§ 2 Mindestanforderungen an die Größe
Die Ausbildungsstätte soll ein Mehrpersonenhaushalt sein. Größe und Anzahl der Wohn- und Wirtschaftsräume müssen eine optimale Arbeitsplatzgestaltung gewährleisten.
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