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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2016 aufgehoben
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§ 4 - Unfallversicherungsobergrenzenverordnung (UVOGrV)
V. v. 12.10.2004 BGBl. I S. 2617; aufgehoben durch § 2 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2658
Geltung ab 01.12.2004; FNA: 2032-11-2-2 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.12.2004; FNA: 2032-11-2-2 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 4 Stellenobergrenzen
(1) Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- 1.
- im mittleren Dienst
- a)
- in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,
- b)
- in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent,
- 2.
- im gehobenen Dienst
- a)
- in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,
- b)
- in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent,
- c)
- in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent,
- 3.
- im höheren Dienst
- a)
- in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent,
- b)
- in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.
(2) Für die Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, des gehobenen technischen Dienstes und des höheren technischen Dienstes sowie des höheren medizinischen Dienstes werden für die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen festgesetzt:
- 1.
- im mittleren technischen Dienst
- a)
- in der Besoldungsgruppe A 8 35 Prozent,
- b)
- in der Besoldungsgruppe A 9 15 Prozent,
- 2.
- im gehobenen technischen Dienst
- a)
- in der Besoldungsgruppe A 11 40 Prozent,
- b)
- in der Besoldungsgruppe A 12 35 Prozent,
- c)
- in der Besoldungsgruppe A 13 15 Prozent,
- 3.
- im höheren technischen und medizinischen Dienst
- a)
- in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 45 Prozent,
- b)
- in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.
(3) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes werden für Planstellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsmaschinen und Systemprogrammen verwendet werden, folgende Obergrenzen für die Anteile der Beförderungsämter festgesetzt:
- 1.
- im mittleren Dienst
- a)
- in der Besoldungsgruppe A 7 20 Prozent,
- b)
- in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,
- c)
- in der Besoldungsgruppe A 9 20 Prozent,
- 2.
- im gehobenen Dienst
- a)
- in der Besoldungsgruppe A 11 50 Prozent,
- b)
- in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,
- c)
- in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent.
(4) Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes werden für Planstellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vorprüfungsstellen und in Stellen mit vergleichbaren Aufgaben folgende Obergrenzen für die Anteile der Beförderungsämter festgesetzt:
- 1.
- in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,
- 2.
- in der Besoldungsgruppe A 12 30 Prozent,
- 3.
- in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent.
(5) Die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers und der leitenden technischen Aufsichtsperson bleiben bei der Anwendung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 unberücksichtigt.
Text in der Fassung des Artikels 15 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) G. v. 19. Oktober 2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 25. Oktober 2013
Frühere Fassungen von § 4 UVOGrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.10.2013 | Artikel 15 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 UVOGrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UVOGrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVOGrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
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Zitate in Änderungsvorschriften
BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 15 BUK-NOG Änderung der Einstufungshöchstgrenzenverordnung
... - UVOGrV)". 2. Die §§ 1 bis 3 werden aufgehoben. 3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Beförderungsämter" die Wörter ...
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