(1)
1Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen im Sinne des §
4 des
Personenbeförderungsgesetzes (
PBefG).
2Das Bauordnungsrecht der Länder und die
Straßenverkehrs-Ordnung bleiben unberührt.
3Soweit keine besonderen Harmonisierungsmaßnahmen der Europäischen Union anzuwenden sind, gelten Produkte als gleichwertig im Sinne der Anforderungen dieser Verordnung, wenn sie
- 1.
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
- 2.
- in der Türkei
rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden.
4Das Gleiche gilt für Produkte, die in einem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt wurden.
5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Produkte, die nicht einem Schutzniveau von Sicherheit, Ordnung oder Umweltschutz entsprechen, das durch die in Deutschland geltenden technischen Vorschriften gewährleistet ist, soweit diese technischen Vorschriften im Einklang mit der
Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr.
3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21) angewendet werden.
(2) 1Straßenbahnen sind
- 1.
- straßenabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 1 PBefG),
- 2.
- unabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 2 PBefG).
2Unabhängige Bahnen sind durch ihre Bauart oder Lage auf der gesamten Streckenlänge vom Straßenverkehr oder anderen Verkehrssystemen getrennt.
(3) Bau ist der Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.
(4) Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Beförderung von Personen dienen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten und der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge.
(5) Fahrbetrieb umfaßt das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen und Führen der Züge sowie das Rangieren.
(6) Betriebsbedienstete sind Beschäftigte, die tätig sind
- 1.
- im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),
- 2.
- bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufs,
- 3.
- als Verantwortliche bei der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge,
- 4.
- als Leitende oder Aufsichtführende über Beschäftigte nach den Nummern 1 bis 3.
(7) Betriebsanlagen sind alle dem Betrieb dienenden Anlagen, insbesondere
- 1.
- die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke,
- 2.
- die für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten Anlagen,
- 3.
- die Abstellanlagen für Fahrzeuge,
- 4.
- die an das Gleisnetz angeschlossenen Werkstätten.
(8) 1Fahrzeuge sind solche, die spurgebunden als Züge oder in Zügen verkehren können. 2Mehrteilige Fahrzeuge, die während des Fahrbetriebs nicht getrennt werden können, gelten als ein Fahrzeug.
(9) Fahrzeuge sind
- 1.
- Personenfahrzeuge, die der Beförderung von Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes dienen und
- 2.
- Betriebsfahrzeuge, die insbesondere für die Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen eingesetzt werden.
(10) 1Züge sind auf Streckengleise übergehende Einheiten. 2Sie können als Personen- oder Betriebszüge verkehren und aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 26.10.2001 BGBl. I S. 2716; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938