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§ 9 - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 9 Bestätigung als Betriebsleiter
(1) Die Technische Aufsichtsbehörde bestätigt die Bestellung des Betriebsleiters auf Antrag des Unternehmers, wenn die bestellte Person
- 1.
- ihre Befähigung durch erfolgreichen Abschluss der Betriebsleiterprüfung nachgewiesen hat und
- 2.
- keine Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit eines Betriebsleiters als unzuverlässig erscheinen lassen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 wird die Bestellung als Betriebsleiter auch bestätigt, wenn die bestellte Person
- 1.
- die Große Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in einem Fachgebiet bestanden hat, zu dem in erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb spurgebundener Bahnen gehören und
- 2.
- mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist.
(3) Dem Antrag auf Bestätigung als Betriebsleiter sind beizufügen
- 1.
- ein Lebenslauf mit Lichtbild,
- 2.
- ein Nachweis, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt ist,
- 3.
- das Zeugnis über die bestandene Betriebsleiterprüfung oder in Fällen nach Absatz 2 das Zeugnis über die bestandene Große Staatsprüfung und Nachweise über die Tätigkeit in Straßenbahnunternehmen.
(4) Für die Bestätigung als Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sind von der Technischen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anzuerkennen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2938 m.W.v. 23. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 9 BOStrab
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.12.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2938 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 BOStrab
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BOStrab verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BOStrab selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
Artikel 1 BOStrabuaÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auf einer Strecke" ersetzt. 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ...
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