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§ 15 - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 15 Streckenführung
(1) Die Streckenführung und die Lage der Haltestellen müssen den Verkehrsbedürfnissen entsprechen und insbesondere günstiges Umsteigen zu anderen Verkehrsmitteln ermöglichen.
(2) 1Bogenhalbmesser und Längsneigungen sollen fahrdynamisch günstig sein und hohe Geschwindigkeiten zulassen. 2Jedoch soll sich die Entwurfsgeschwindigkeit für die einzelnen Streckenabschnitte der jeweiligen Straßenraumnutzung und städtebaulichen Situation anpassen; dementsprechend können Bogenhalbmesser und Längsneigungen differenziert werden.
(3) Straßenbahnstrecken dürfen Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs nicht höhengleich kreuzen.
(4) Kreuzen Straßenbahnstrecken Eisenbahnstrecken des nichtöffentlichen Verkehrs höhengleich, entscheiden die für die kreuzenden Bahnen zuständigen Aufsichtsbehörden über Art und Umfang der Sicherung.
(5) Strecken für Zweirichtungsverkehr sollen nicht eingleisig sein.
(6) Strecken sollen unabhängige oder besondere Bahnkörper haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2938 m.W.v. 23. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 15 BOStrab
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.12.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2938 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 BOStrab
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BOStrab verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BOStrab selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
Artikel 1 BOStrabuaÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... wird durch das Wort „Beschäftigte" ersetzt. 16. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ...
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