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§ 26 - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)

V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 26 Rückleitungen



(1) Rückleitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein; Verbindungen der als Rückleitung dienenden Betriebsmittel dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.

(2) Jedes Unterwerk muß über mindestens zwei Rückleiter mit den Fahrschienen verbunden sein. Bei Ausfall eines Rückleiters dürfen die anderen nicht unzulässig belastet werden.

(3) Gegen die Gefahren durch Berührungsspannungen aus dem Schienenpotential müssen Maßnahmen getroffen sein.

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Zitierungen von § 26 BOStrab

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BOStrab verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOStrab selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 BOStrab Rohrleitungen
... galvanisch aufgetrennt sein, wenn in diesen Bahnbauwerken Rückleitungen nach § 26 für Gleichstrom vorhanden sind. Dies gilt auch für metallene Bewehrungen von Kabeln, es ...
§ 30 BOStrab Tunnel (vom 10.10.2019)
... können. (4) Bei Stahlbetontunneln, in denen Rückleitungen nach § 26 für Gleichstrom vorhanden sind, müssen Bewehrungen elektrisch leitend miteinander ...