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§ 31 - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 31 Haltestellen
(1) 1Haltestellen müssen
- 1.
- durch Zeichen als solche kenntlich gemacht sein; bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage müssen die Zugänge gekennzeichnet sein,
- 2.
- den Namen der Haltestelle aufweisen und mit Einrichtungen für Fahr- und Netzpläne ausgestattet sein,
- 3.
- als Doppelhaltestelle gekennzeichnet sein, wenn an einem Bahnsteig zwei Züge hintereinander halten und abgefertigt werden können.
(2) Zu- und Abgänge in Haltestellen müssen sicher und bequem sein.
(3) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, müssen Haltestellen versehen sein mit
- 1.
- Einrichtungen zur Information und Abfertigung der Fahrgäste,
- 2.
- Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels,
- 3.
- Notrufeinrichtungen,
- 4.
- Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserversorgung,
- 5.
- Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe und sicheren Information im Gefahrenfall und
- 6.
- einer Brandmeldeanlage (BMA).
(4) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen in Haltestellen besondere Einrichtungen vorhanden sein, die einer Gefährdung von Personen durch fahrende Züge entgegenwirken.
(5) 1Die Breite der Bahnsteige muß nach dem Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der Stärke und Verflechtung der Fahrgastströme bemessen sein. 2Längs der Bahnsteigkante muß eine nutzbare Breite von mindestens 2,0 m, bei Bahnsteigen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen von mindestens 1,5 m vorhanden sein. 3Die Querneigung des Bahnsteigs soll so ausgeführt werden, dass sie mit 2 von Hundert zur Bahnsteigkante hin ansteigt.
(6) Der waagerechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muß möglichst klein sein; er darf im ungünstigsten Fall in der Türmitte 0,25 m nicht überschreiten.
(7) 1Die Höhen von Bahnsteigoberflächen, Fahrzeugfußboden und Fahrzeugtrittstufen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. 2Der Höhenunterschied zwischen Oberfläche des Bahnsteigs und Fahrzeugfußboden ist unter Berücksichtigung der Belastungs- und Verschleißparameter der eingesetzten Fahrzeuge zu minimieren. 3Die Bahnsteigoberfläche soll nicht höher liegen als der Fahrzeugfußboden; sie muss rutschhemmend sein.
(8) 1An den Bahnsteiggrenzen muß der Gefahr des Abstürzens von Personen vorgebeugt sein. 2Bahnsteigkanten müssen deutlich erkennbar sein.
(9) 1Verkaufsstände, Werbeanlagen und sonstige Anlagen dürfen den Betrieb nicht stören und insbesondere eine schnelle Verteilung der Fahrgäste auf den Bahnsteigen nicht behindern. 2Die für Rettungswege erforderlichen Breiten sind freizuhalten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung V. v. 1. Oktober 2019 BGBl. I S. 1410 m.W.v. 10. Oktober 2019
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Frühere Fassungen von § 31 BOStrab
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aktuell vorher | 10.10.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 01.10.2019 BGBl. I S. 1410 |
aktuell vorher | 23.12.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2938 |
aktuell | vor 23.12.2016 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 31 BOStrab
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Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Artikel 1 BOStrabÄndV
... Notfall ein Halt von Fahrzeugen im Haltestellenbereich nicht möglich ist." 7. § 31 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Die Höhen von Bahnsteigoberflächen, ...
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
Artikel 1 BOStrabuaÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... 4. gegen unbefugtes Öffnen von außen gesichert sein." 27. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Die ...
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