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§ 36 - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)

V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 36 Bremsen



(1) 1Fahrzeuge müssen mindestens zwei Bremsen haben. 2Diese müssen so voneinander unabhängig sein, daß bei Störungen innerhalb der einen Bremse die Wirksamkeit der anderen Bremse erhalten bleibt; ihre Wirksamkeit muß auch bei Ausfall der Fahrleitungsspannung gesichert sein.

(2) Die Bremsen müssen so gebaut und einschließlich ihrer Steuereinrichtungen so aufeinander abgestimmt sein, daß

1.
Fahrzeuge und Züge ohne Gefährdung der Fahrgäste mit möglichst geringem Ruck bis zum Stillstand verzögert werden können (Betriebsbremsung),

2.
der Kraftschluß zwischen Rad und Schiene im betriebsnotwendigen Umfang ausgenutzt werden kann,

3.
sie im Zusammenwirken Bremskräfte und Dauerleistungen aufweisen, die den Neigungsverhältnissen im Streckennetz und den betrieblichen Verhältnissen angepaßt sind.

(3) Bei Ausfall einer Bremse müssen mit den übrigen Bremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 2 Tabelle 1 erreicht werden.

(4) Bei Ausfall jeglicher elektrischer Energieversorgung der Bremsen muss das Fahrzeug bei Nutzlast in allen im Streckennetz vorhandenen Neigungen aus der örtlich festgelegten Streckenhöchstgeschwindigkeit wenigstens einmal angehalten und gegen Abrollen gemäß § 36 Absatz 5 gesichert werden können.

(5) 1Eine der Bremsen muß ein Abrollen des mit Nutzlast stillstehenden Fahrzeugs auf der größten im Streckennetz vorhandenen Neigung verhindern können. 2Diese Bremse muß nach dem Federspeicherprinzip wirken; ihre Bremskraft muß ausschließlich durch mechanische Mittel erzeugt und übertragen werden.

(6) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, ausgenommen bei Betriebsfahrzeugen nach Absatz 7, müssen

1.
eine Bremse vom Kraftschluß zwischen Rad und Schiene unabhängig sein,

2.
die anderen Bremsen durch Sandstreueinrichtungen ergänzt sein,

3.
mit den Bremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 2 Tabelle 2 erreicht werden (Gefahrbremsung).

(7) 1Betriebsfahrzeuge, die mit nur einer Bremse ausgerüstet sind, dürfen

1.
bei unabhängigen Bahnen höchstens 40 km/h und

2.
bei straßenabhängigen Bahnen höchstens 30 km/h

fahren. 2Dabei müssen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 2 Tabelle 1 erreicht werden.

(8) Die Bremsen der Fahrzeuge, die im Zugverband betrieben werden, müssen so gesteuert sein, dass der Zug die für Fahrzeuge vorgeschriebenen Bremseigenschaften nach den Absätzen 2 bis 7 erreicht.

(9) Bei unbeabsichtigter Zugtrennung müssen sich mindestens die nicht mit Fahrbediensteten besetzten Zugteile selbsttätig abbremsen; die Zugtrennung muß dem Fahrzeugführer oder einer besetzten Betriebsstelle erkennbar sein.

(10) 1In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Fahrgäste im Notfall eine Bremsung einleiten können (Fahrgast-Notbremsung). 2Die Betätigung dieser Einrichtungen darf auf Strecken ohne Sicherheitsraum und in Tunneln außerhalb von Haltestellen nicht zum Halten führen (Notbremsüberbrückung). 3Die Betätigung der Fahrgastnotbremsung ist dem Fahrzeugführer anzuzeigen. 4Auf bestimmten weiteren Streckenabschnitten darf diese Notbremsüberbrückung wirksam bleiben, wenn der Betriebsleiter hierfür eine Dienstanweisung nach § 8 Absatz 2 eingeführt hat.

(11) Bei einem Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer muss im Fall einer Entgleisung das Fahrzeug unmittelbar selbsttätig bis zum Stillstand abbremsen können.





 

Frühere Fassungen von § 36 BOStrab

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2938

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 BOStrab

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BOStrab verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOStrab selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 BOStrab Bremsen (vom 23.12.2016)
... wenigstens einmal angehalten und gegen Abrollen gemäß § 36 Absatz 5 gesichert werden können. (5) Eine der Bremsen muß ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
Artikel 1 BOStrabuaÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... Wort „Laufwerke" durch das Wort „Fahrwerke" ersetzt. 32. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort ... wenigstens einmal angehalten und gegen Abrollen gemäß § 36 Absatz 5 gesichert werden können." c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 ... b) In Tabelle 1 wird im Klammerzusatz der Bezeichnung die Angabe „§ 36 Abs. 3 und 6" durch die Angabe „§ 36 Absatz 3 und 7" ersetzt. c) ... der Bezeichnung die Angabe „§ 36 Abs. 3 und 6" durch die Angabe „§ 36 Absatz 3 und 7" ersetzt. c) In Tabelle 2 wird im Klammerzusatz der Bezeichnung ... c) In Tabelle 2 wird im Klammerzusatz der Bezeichnung die Angabe „§ 36 Abs. 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 36 Absatz 6 Nummer 3" ersetzt.  ... der Bezeichnung die Angabe „§ 36 Abs. 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 36 Absatz 6 Nummer 3" ersetzt. 56. Anlage 4 wird wie folgt geändert:  ...