Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 45 - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)

V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
| |

§ 45 Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung



(1) Fahrgasträume müssen eine ausreichende Innenbeleuchtung haben. Sie darf von Fahrgästen nicht ausgeschaltet werden können.

(2) Durch die Innenbeleuchtung darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(3) Trittstufenbereiche von Personenfahrzeugen müssen so ausgeleuchtet werden können, daß die Stufen gut erkennbar sind.

(4) Personenfahrzeuge müssen eine Hilfsbeleuchtung haben, die bei Ausfall der Regelbeleuchtung mindestens die Bereiche von Türen und Notausstiegen ausreichend beleuchtet.

(5) Fahrgasträume und Fahrzeugführerplätze müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.

Anzeige