(1) 1Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die
- 1.
- an der Stirnseite des Zuges die Linienbezeichnung und den Endpunkt der Linie,
- 2.
- an der Einstiegseite die Linienbezeichnung, den Endpunkt der Linie und soweit erforderlich den Linienverlauf,
- 3.
- an der Rückseite des Zuges die Linienbezeichnung,
- 4.
- im Fahrgastraum den Streckenplan oder den Linienverlauf und soweit erforderlich die Linienbezeichnung
anzeigen.
2Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein.
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.
(3) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben
- 1.
- zur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise,
- 2.
- zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches mindestens im Bereich jeder Tür, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.
(4) 1Fahrzeuge müssen Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrzeugführer und einer Betriebsstelle haben. 2Notfall-Informationen müssen vorrangig durchgegeben werden können.
(5) Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen ständig verfügbare Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben.
(6) 1Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle haben. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) 1Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. 2Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938