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§ 48 - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 48 Ausrüstung für Notfälle
(1) 1Personenfahrzeuge sowie Betriebsfahrzeuge mit eigenem Antrieb müssen mindestens je einen Verbandkasten, einen tragbaren Feuerlöscher und, soweit sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, ein Warndreieck und eine Warnweste mitführen. 2§ 53a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Fahrzeugen unabhängiger Bahnen kann auf das Mitführen von Verbandkästen verzichtet werden, wenn diese auf den Haltestellen in ausreichender Anzahl vorhanden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2938 m.W.v. 23. Dezember 2016
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Frühere Fassungen von § 48 BOStrab
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.12.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2938 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 BOStrab
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 BOStrab verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BOStrab selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
Artikel 1 BOStrabuaÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind,". 38. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „haben" ...
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