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§ 57 - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 57 Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
(1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge umfaßt Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muß sich mindestens auf die Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
(2) Art und Umfang der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge zu richten.
(3) Inspektionen sind planmäßig wiederkehrend innerhalb folgender Fristen durchzuführen
- 1.
- Tunnel und Haltestellenbauwerke, sonstige Bahnbauwerke, ausgenommen Erdbauwerke 10 Jahre,
- 2.
- Energieversorgungsanlagen 4 Jahre,
- 3.
- Brücken 6 Jahre,
- 4.
- Fahrleitungsanlagen 5 Jahre,
- 5.
- Gleisanlagen 5 Jahre,
- 6.
- Zugsicherungsanlagen 5 Jahre,
- 7.
- Signalanlagen 5 Jahre,
- 8.
- die Betriebssicherheit wesentlich beeinflussende maschinentechnische Anlagen 5 Jahre,
- 9.
- Bahnübergänge 2 Jahre,
- 10.
- Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige 1 Jahr,
- 11.
- Fahrzeuge, nach Zurücklegung von 500.000 km, spätestens jedoch nach 8 Jahren,
- 12.
- brandschutztechnische Anlagen 1 Jahr.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 sind Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch nach Unfällen oder Zwischenfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.
(5) Wenn auf Grund von Feststellungen, Berichten, Untersuchungen oder Gutachten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei Betriebsanlagen oder Fahrzeugen die Betriebssicherheit gefährdet sein kann, kann die Technische Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 3 kürzere Fristen festsetzen.
(6) 1Die Instandhaltung ist vom Unternehmer zu dokumentieren. 2Der Dokumentation sind die für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben, insbesondere die Inbetriebnahmegenehmigung sowie bei Betriebsanlagen die Unterlagen, die dem Zustimmungsbescheid zu Grunde gelegen haben.
(7) 1Die Dokumentation über die Instandhaltung ist vom Unternehmer bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge aufzubewahren. 2Abweichend ist die Dokumentation über die Wartung bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre aufzubewahren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung V. v. 1. Oktober 2019 BGBl. I S. 1410 m.W.v. 10. Oktober 2019
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Frühere Fassungen von § 57 BOStrab
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.10.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 01.10.2019 BGBl. I S. 1410 |
aktuell vorher | 23.12.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2938 |
aktuell | vor 23.12.2016 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 57 BOStrab
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Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Artikel 1 BOStrabÄndV
... in ausreichendem Maß erkennbar sein" eingefügt. 12. In § 57 Absatz 3 wird Nummer 2 wie folgt gefasst: „2. Energieversorgungsanlagen 4 ...
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
Artikel 1 BOStrabuaÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... das Wort „Bergung" durch das Wort „Rettung" ersetzt. 45. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ...
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