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Änderung § 59 BOStrab vom 16.11.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59 BOStrab, alle Änderungen durch Artikel 1 5. PBefRÄndV am 16. November 2007 und Änderungshistorie der BOStrabHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 59 BOStrab a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung | § 59 BOStrab n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Betriebsgefährdende Handlungen | |
(1) Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu beschädigen, ihre Einrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, Fahrthindernisse zu errichten oder andere betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. | |
(Text alte Fassung) (2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen mißbräuchlich zu betätigen sowie in Nichtraucher-Fahrgasträumen zu rauchen. | (Text neue Fassung) (2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen mißbräuchlich zu betätigen. |
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