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§ 3 - Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung (AdLDAV)
V. v. 02.12.2002 BGBl. I S. 4490; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Geltung ab 12.12.2002; FNA: 8251-10-4 Landwirte
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Geltung ab 12.12.2002; FNA: 8251-10-4 Landwirte
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§ 3 Datenübermittlung an die Vermittlungsstellen
(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz) an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle. Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt monatlich bis zum dritten Tag dieses Kalendermonats. In die Datenübermittlung werden alle der landwirtschaftlichen Alterskasse bis zum ersten Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleiteten Meldungen nach Absatz 1 einbezogen.
Text in der Fassung des Artikels 12 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013
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Frühere Fassungen von § 3 AdLDAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 12 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 AdLDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AdLDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AdLDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AdLDAV Rückübermittlung an die landwirtschaftliche Alterskasse (vom 01.01.2013)
... bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die landwirtschaftliche ...
Zitate in Änderungsvorschriften
LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 12 LSV-NOG Änderung der Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung
... nach folgenden Vorschriften." 2. § 2 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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