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Änderung § 10 AdLDAV vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 AdLDAV, alle Änderungen durch Artikel 450 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der AdLDAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 AdLDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 10 AdLDAV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 450 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Auswertung der übermittelten Datensätze | |
(Text alte Fassung) Die landwirtschaftlichen Alterskassen teilen der Kopfstelle einmal jährlich die Anzahl der Fälle mit, in denen sie erstmals durch den Datenabgleich von der Ausfertigung eines Einkommensteuerbescheides Kenntnis erlangt haben, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vorzulegen war. Die Kopfstelle stellt dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft eine Auswertung der Mitteilungen nach Satz 1 zur Verfügung. | (Text neue Fassung) Die landwirtschaftlichen Alterskassen teilen der Kopfstelle einmal jährlich die Anzahl der Fälle mit, in denen sie erstmals durch den Datenabgleich von der Ausfertigung eines Einkommensteuerbescheides Kenntnis erlangt haben, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vorzulegen war. Die Kopfstelle stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Auswertung der Mitteilungen nach Satz 1 zur Verfügung. |
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