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Änderung § 1 AFuV vom 01.10.2021
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§ 1 AFuV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 1 AFuV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung regelt | (Text neue Fassung) 1 Diese Verordnung regelt |
1. die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure, 2. die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen, 3. das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen, 4. das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen, | |
5. den Ausbildungsfunkbetrieb, 6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1) und 7. die Gebühren und Auslagen für Maßnahmen nach § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes (Anlage 2). Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt. | 5. den Ausbildungsfunkbetrieb und 6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1). 2 Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt. |
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