Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der AFuV am 01.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AFuV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
AFuV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | AFuV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 109 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Zulassung zur Prüfung § 4 Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte § 5 Durchführung der Prüfung § 6 Prüfungsausschuss § 7 Amateurfunkzeugnis § 8 Anerkennung von Prüfungsbescheinigungen und Genehmigungen § 9 Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst § 10 Rufzeichenzuteilung § 11 Rufzeichenanwendung § 12 Ausbildungsfunkbetrieb § 13 Fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen § 14 Klubstationen § 15 Rufzeichenliste § 16 Technische und betriebliche Rahmenbedingungen für Amateurfunkstellen § 17 Störungen und Maßnahmen bei Störungen | |
(Text alte Fassung) § 18 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung) § 18 (aufgehoben) |
§ 19 Übergangsregelungen § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu § 1 Nr. 6) Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche | |
Anlage 2 (zu § 1 Nr. 7 und § 18) Gebührenverzeichnis | Anlage 2 (aufgehoben) |
§ 1 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung regelt | 1 Diese Verordnung regelt |
1. die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure, 2. die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen, 3. das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen, 4. das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen, | |
5. den Ausbildungsfunkbetrieb, 6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1) und 7. die Gebühren und Auslagen für Maßnahmen nach § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes (Anlage 2). Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt. | 5. den Ausbildungsfunkbetrieb und 6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1). 2 Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt. |
§ 3 Zulassung zur Prüfung | |
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung in schriftlicher oder elektronischer Form an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) zu richten. Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. (2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung entrichtet wurde. | (1) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung in schriftlicher oder elektronischer Form an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) zu richten. 2 Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. (2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes entrichtet wurde. |
§ 4 Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte | |
(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen: 1. technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung; Personen- und Sachschutz, 2. betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln und Verfahren) und 3. Kenntnisse über nationale Vorschriften und internationale Regelungen und Vereinbarungen. (2) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nr. 1 geforderten Kenntnisse und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen. (3) Inhaber der Zeugnisklasse E können durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung eine Prüfungsbescheinigung oder ein Amateurfunkzeugnis der Klasse A erhalten. (4) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen nach Absatz 3 und 5 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. | |
(5) 1 In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. 2 Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach Anlage 2 Nr. 1c. 3 Die Regulierungsbehörde bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. 4 Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend. | (5) 1 In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. 2 Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. 3 Die Regulierungsbehörde bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. 4 Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend. |
§ 18 Gebühren und Auslagen | § 18 (aufgehoben) |
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. | |
Anlage 2 (zu § 1 Nr. 7 und § 18) Gebührenverzeichnis | Anlage 2 (aufgehoben) |
Die Regulierungsbehörde erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren: 1 | 2 | 3 Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | (ab jeweils 1. 1.) 2005 | 2006 | 2008 1 | a) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener (Erst-) Prüfung für die | Klasse A | 90*) | 100*) | 110*) Klasse E | 60*) | 70*) | 80*) b) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Wiederholungsprüfung für die | Klasse A | 60*) | 70*) | 80*) Klasse E | 40*) | 50*) | 60*) c) Erteilung einer Bescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 3 oder Abs. 5 | 60*) | 70*) | 80*) 2 | Ausstellen einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung oder einer Zeugniszweitschrift | 40 | 55 | 70 3 | a) Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens | 40 | 55 | 70 b) Zuteilung eines weiteren Rufzeichens nach § 16 Abs. 2 | 40 | 55 | 70 c) Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Abs. 1 | 70 | 70 | 70 d) Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation nach § 14 Abs. 1 | 60 | 85 | 110 e) Zuteilung eines Rufzeichens für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle (beispielsweise Relaisfunkstelle oder Funkbake) nach § 13 Abs. 1 | 80 | 150 | 200 4 | Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder der Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle auf Grund von Verstößen gegen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung | 160 | 160 | 160 5 | Prüfen und Anerkennen von Genehmigungen anderer Verwaltungen und nicht CEPT-konformer Prüfungsbescheinigungen | 70 | 100 | 130 6 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbei- tung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung von Anträgen auf die in den Nummern 1 bis 3 und 5 genannten Amtshandlungen; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat. | Die Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel der für den Ver- waltungsakt vorgesehenen Gebühr. --- *) Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5900/v199801-2021-10-01.htm