Änderung § 18 AFuV vom 01.10.2021

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§ 18 AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 18 AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 109 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.



 
(heute geltende Fassung) 



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