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Änderung § 15 AFuV vom 01.09.2006
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§ 15 AFuV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung | § 15 AFuV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Rufzeichenliste | |
(Text alte Fassung) (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste. |
(2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben: | |
1. zugeteiltes Rufzeichen und Klasse, | 1. zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck, |
2. Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und 3. Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle. | |
(3) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. Der Widerspruch ist in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Regulierungsbehörde einzureichen. Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen. | (3) Für fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen mit einem nach § 13 Absatz 1 zugeteilten Rufzeichen kann die Bundesnetzagentur kennzeichnende Merkmale der Frequenznutzung veröffentlichen. (4) 1 Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. 2 Der Widerspruch ist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen. 3 Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. 4 Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen. |
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